Statuten Jahrgängerverein 1966

Name

Der Jahrgängerverein 1966 Deutschfreiburg ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, in welchem sich Jahrgängerinnen und Jahrgänger von Deutschfreiburg zu einer kameradschaftlichen Vereinigung zusammenschliessen.

Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege aufrichtiger und edler Kameradschaft, welche durch Gedankenaustausch und gegenseitige Unterstützung zum Ausdruck kommen soll.

Mitgliedschaft

Alle Personen des Jahrgangs 1966, welche im deutschen Kantonsteil ansässig oder aufgewachsen sind, können ohne Rücksicht auf Religion und Stand, Mitglied des Vereins werden. Als Gründungsmitglieder werden alle Mitglieder anerkannt, welche seit dem Gründungsjahr mitmachen. Alle weiteren Mitglieder sind Aktivmitglieder.

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren

Generalversammlung

Die Mitglieder werden mindestens einmal im Jahr zu einer Generalversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren, genehmigt das Protokoll, den Jahres-, sowie den Kassa- und Revisorenbericht. Sie beschliesst über das Jahresprogramm, die Abänderung der Statuten und führt die Wahlen durch. Anträge auf Statutenänderungen müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Ein Drittel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Wahlen und Abstimmungen vollziehen sich durch Erheben der Hand. Es gibt ein absolutes Mehr. Die Generalversammlung findet abwechslungsweise in den verschiedenen Regionen Deutschfreiburgs statt

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

a) Präsident (-in)

b) Vizepräsident (-in)

c) Kassier (-erin)

d) Sekretär (-in)

e) Beisitzer (-in)

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf einer Amtsdauer können die Vorstandsmitglieder wieder gewählt werden.

Die Demission hat mindestens 3 Monate vor der Generalversammlung zu erfolgen. Der Vorstand führt und leitet den Verein. Er entscheidet über Anträge, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Solche Beschlüsse sind der Generalversammlung mitzuteilen.

Revisoren

Es sind immer zwei Revisoren im Amt. Sie haben der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vorzulegen. Diese werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und sind wieder wählbar.

Finanzen

Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Der Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses richtet sich jeweils nach dem Termin der Generalversammlung, dieser wird jedoch frühestens 3 Monate vorher durchgeführt.

Haftbarkeit des Vereins

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich und im höchsten Falle das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. Gegenüber Dritten ist der Verein durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten. Erweiterte Kompetenzen können im Einzelfall delegiert werden.

Austritt

Ein Mitglied, das die Einzahlung des Jahresbeitrages auf Mahnung nicht leistet, verliert seine Mitgliedschaft rückwirkend auf den Zeitpunkt, bis zu diesem die Beiträge bezahlt sind. Bei Austritt besteht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.